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Masernschutzgesetz

Liebe Eltern, liebe Personensorgeberechtigten,

ab dem 01.03.2020 besteht für alle Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen, eine grundsätzliche Masern-Impfpflicht. Die Leitungen aller Kindertageseinrichtungen sind nun verpflichtet, den Masernimpfschutz zu kontrollieren. Dafür ist einer der folgenden Nachweise zu erbringen:


- ein Nachweis über einen Masern-Impfschutz:
Dabei muss eine erste Masernimpfung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres und eine zweite Masernimpfung muss bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres erfolgt sein.
Der Nachweis über den Masern-Impfschutz kann durch den Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis erbracht werden. Das Masernschutzgesetz sieht weiterhin vor, dass zukünftig auch im gelben Kinderuntersuchungsheft der Impfstatus im Bezug auf Masern aufgenommen werden soll, um so einen einfachen Nachweis über den Impfschutz zu ermöglichen.

- ein Nachweis über eine Masern-Immunität:
Eine Masern-Immunität erlangt man in der Regel über eine bereits erlittene Masernerkrankung. Allerdings ist es auch möglich, dass mit der ersten Masernimpfung, die im ersten Lebensjahr erfolgt ist, eine vollständige Immunisierung erreicht wurde. Im Fall einer Masernimmunität ist der Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.


- ein Nachweis über Kontraindikation:
Wen es medizinische Grüne gibt, weshalb eine Maser-Impfung nicht durchgeführt werden kann, so ist diese medizinische Kontraindikation durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.


Wir dürfen deshalb ab dem 01.03.2020 nur noch Kinder neu in unsere Einrichtung aufnehmen, für die einer der oben beschriebenen Nachweise vorgelegt werden kann.

Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können wir auch ohne Impfung aufnehmen. Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen mindestens die erste Impfung. Allerdings ist es erforderlich, die Impfungen wie vorgeschrieben durchzuführen und uns entsprechend nachzuweisen. Sollten die erforderlichen Nachweise zu den genannten Stichtagen nicht erbracht werden, sind wir gesetzlich verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren. Dieses kann dann ein Betreuungsverbot verhängen. Sollte es einen medizinischen Grund (z. B. Krankheit ihres Kindes) geben, weshalb die genannten Stichtage nicht eingehalten werden, benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung.

Für Kinder, die bereits am 01.03.2020 unsere Einrichtung besuchen, brauchen Sie die geforderten Nachweise gesetzlich erst bis zum 31.07.2021 erbringen. Wir werden die Nachweise einsehen und diese Einsichtnahme dokumentieren.

Bei generellen Fragen rund um das Thema Impfschutz wenden Sie sich bitte an Ihren Kinderarzt. Bei Fragen zum Nachweis des Masernschutzes können Sie sich gerne an uns wenden.
 


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Unser Träger
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Sonnefeld; Klosterhof 2 96242 Sonnefeld; Tel.: 09562/8425